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Unsere AGB MEDI Metall GmbH & Co. KG

  • Für alle Lieferungen, auch aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen, sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend: Sie werden mit der ersten Lieferung verbindlich anerkannt. Die rechtliche Unwirksamkeit eines Teils dieser Bedingungen ist auf die Gültigkeit des Inhalts der sonstigen Bedingungen ohne Einfluss; die unwirksamen Bestimmungen sind dann so auszulegen, dass der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck bestmöglich rechtswirksam erreicht wird. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Annahme.
  • Lieferpflichten
    Alle Angebote, Preise, Aufträge und Zusagen bezüglich eines bestimmten Lieferungszeitpunktes sind freibleibend, fall sie nicht schriftlich bestätigt sind. Erfüllungsort für die Lieferung der Ware ist der Verladeort. Eine verspätete Lieferung gibt dem Käufer keinen Anspruch auf Schadenersatz, insbesondere nicht wegen Verzugs. Sie berechtigt den Käufer auch nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag bzw. zur Tätigung eines Deckungskaufes. Lieferbeeinträchtigungen durch höhere Gewalt, Betriebs-oder Verkehrsstörungen sowie Störung bei Zulieferungsbetrieben, Fahrzeugausfall oder desgleichen bleiben für die Dauer der Störung und Ihrer Auswirkung von der Lieferpflicht.
  • Preise und Zahlungen
    Die Preise verstehen sich, wenn nicht anders vereinbart, in EURO ab Werk einschließlich Verladung im Werk jeweils zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden Umsatzsteuer. Die Preise gelten, sofern sie nicht ausdrücklich als Festpreise bestätigt sind, freibleibend und berechtigen zu einer verhältnismäßigen Preisanpassung. Alle Zahlungen sind bei Fälligkeit ohne jeden Abzug frei Zahlstelle von MEDI Metall GmbH &Co.KG zu leisten. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ist MEDI Metall GmbH & Co.KG im Falle des Verzuges und Überschreitung von ihr gesetzter oder vertraglich vereinbarter Zahlungstermine ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Verzugs zur Berechnung der zum Zeitpunkt der Überschreitung üblichen Bankzinsen berechtigt. Ohne weiteren Nachweis kann MEDI Metall wenigstens Fälligkeitszinsen in Höhe von vier Prozent p.a. verlangen.

    Bei vorheriger oder nachträglicher Einräumung eines von den obigen Zahlungsfristen abweichenden Zahlungsziels zugunsten des Bestellers von mehr als dreißig Tagen ab Fälligkeit betragen die Fälligkeitszinsen mindestens 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, bei mehr als sechzig Tagen mindestens 7 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Besteller gerät in Verzug, wenn er ein vereinbartes Zahlungsziel überschreitet oder, falls ein solches nicht vereinbart ist, nicht innerhalb einer Frist von dreißig Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung zahlt oder trotz Fälligkeit und Mahnung nicht zahlt.
  • Mängel
    Mängel können nur nach Empfang der Ware geltend gemacht werden, versteckte Mängel sind dem Verkäufer sofort nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Anderenfalls ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.

    Die Angabe von Materialgüte erfolgt auf Grund der Einkaufszeugnisse der Lieferanten des Verkäufers. Für die inhaltliche Richtigkeit dieser Angaben haftet der Verkäufer nicht; der Verkäufer übernimmt nur die Haftung für die richtige Weitergabe der Daten. Ist eine Mängelrüge rechtzeitig und ordnungsgemäß erhoben, so hat der Käufer dem Verkäufer Gelegenheit zur Prüfung der Berichtigung der Mängelrüge zu geben. Ist eine Mängelrüge berechtigt, so geht die Gewährleistung des Verkäufers nach seiner Wahl auf Nachlieferung einer mangelfreien Ware oder Wandelung oder Minderung. Jegliche Schadensersatzansprüche wegen eines durch einen Mangel der gelieferten Ware entstanden unmittelbaren oder mittelbaren Schadens sind ausgeschlossen.

    Für Zusicherungen hat der Verkäufer nur einzustehen, wenn sie ausdrücklich und schriftlich erfolgt sind.
  • Eigentumsvorbehalt
    Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlicher gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden und künftig entstehenden Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 449 BGB mit folgenden Erweiterungen:

    a) Der Liefergegenstand bleibt bis zur voller Bezahlung sämtlicher, einschließlich künftig entstehender Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung im Eigentum von MEDI Metall GmbH & Co.KG.

    b) Ein Eigentumserwerb des Bestellers an der Vorbehaltsware durch Verarbeitung und/oder Bearbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen beweglichen Sache ist ausgeschlossen. Das Eigentum an dem bearbeiteten Liefergegenstand verbleibt bei MEDI Metall und dient zur Sicherung der Forderungen von MEDI Metall in Höhe des Vorbehaltswarenwertes.

    Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der durch Vermischung, Vermengung, Verarbeitung und/oder Bearbeitung hergestellten Ware nur im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes berechtigt. Alle sonstigen Verfügungen, insbesondere Verpfändung uns Sicherungsübereignung sind unzulässig. Der Käufer tritt hiermit alle Rechte und Ansprüche aus der Veräußerung, dem Verlust, der Beschädigung o.ä. der dem Verkäufer gehörenden bzw. mitgehörenden Ware sowie Ansprüche aus dem Untergang des Eigentums schon jetzt an den Verkäufer ab. Bei Miteigentum ist ein dem Wert des Miteigentumsanteils entsprechender Teilbetrag abzutreten. Der Käufer ist bis zum für den Verkäufer jederzeit zulässigen Widerruf zur Einziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt, jedoch gelten die eingegangenen Beträge als für den Verkäufer vereinnahmt. Der Verkäufer ist jederzeit selbst zum Einzug der abgetretenen Forderungen berechtigt und kann jederzeit die Benennung der Drittschuldner und die Aushändigung von Abtretungsanzeigen verlangen.

    Pfändungsversuche oder sonstigen Zugriff Dritter gegen das Vorbehaltseigentum oder- Miteigentum oder gegen die an den Verkäufer abgetretenen Ansprüche und Rechter hat der Käufer sofort zu widersprechen. Außerdem hat er den Verkäufer von allen derartigen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Aufwendungen zur Erhaltung der Rechte des Verkäufers gegenüber Dritten fallen dem Käufer zur Last.

    Übersteigt der Wert der Sicherungen die Forderungen des Verkäufers insgesamt um mehr als 25%, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.

    Kommt der Käufer den Ihm obliegenden Verpflichtungen nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nach oder gerät er in Zahlungsschwierigkeiten oder tritt eine wesentliche Verschlechterung in seinen Vermögensverhältnissen ein, ist der Verkäufer berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsware auch, soweit er Miteigentümer ist, zur Verwertung ohne Bedingung an die Regeln des Pfandverkaufs in unmittelbaren Besitz zu nehmen. Dem Verkäufer ist gestattet, sich den unmittelbaren Besitz im Wege der Selbsthilfe zu verschaffen. Verbindlichkeiten erwachsen ihm daraus nicht. Verluste durch den Selbsthilfeverkauf des Verkäufers gehen zu Lasten des Käufers.

    Erfüllungsort und Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, Gerichtsstand für das Mahnverfahren ist das Amtsgericht.

    Für die Rechtsbeziehungen der Vertragsteile gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  • Salvatorische Klausel
    Die völlige oder teilweise Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen. Medi Metall GmbH & Co. KG Langenhegge 8, 32361 Pr. Oldendorf.
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